Sprungziele
Seiteninhalt

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Glückstadt (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 529) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.03.2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Glückstadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff. BauGB) und dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

a) für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze

1. bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 18,0 m Breite

2. bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 13,0 m Breite

b) für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m;

c) für die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB) innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 21 m;

d) für Parkflächen,

1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffern 1 bis 3 sind; bis zu einer weiteren Breite von 6 m

2. soweit sie nicht Bestandteil der in Ziffern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 v.H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke;

e) für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffern 1 – 3 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m

2. soweit sie nicht Bestandteil der in Ziffern 1 – 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 v.H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 Ziffern 1 - 3 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m. Das gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere Erschließungsanlagen bzw. Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.

(3) Die in Abs. 1 Ziffern 1 – 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(4) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziffern 1 – 4 gehören insbesondere die Kosten

a) für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,

b) für die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

c) für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) für die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) für die Radwege,

f) für die Gehwege

g) für die Beleuchtungseinrichtungen,

h) für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,

i) für die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) für den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

k) für die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen.

(5) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand erfordern. Dies gilt sinngemäß auch für Parkflächen und Grünanlagen.

(6) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3 ermittelte und gem. § 4 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt:

a) bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann;

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

c) bei Grundstücken zwischen zwei im Abstand von mehr als 50 m gelegenen Straßen wird die für die Flächenberechnung maßgebende Grundstückstiefe durch die Hälfte des Abstandes zwischen den Straßen (ideelle Teilung) festgelegt, wobei die Grundstücksfläche wieder höchstens bis zu einer Tiefe von 50 m angerechnet wird.Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Buchstabe b) oder Buchstabe c), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2) vervielfacht:1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, mit 1,02. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit für jedes weitere Geschoß zusätzlich mit 0,253. bei Grundstücken, die in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kleingartengelände, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen, Kirchengrundstücke) mit 0,5

(4) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(5) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

c) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.

(6) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet;

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäude) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der vorhandenen Gebäudeflächen – ausschließlich etwaiger Kellerräume - überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(7) Abs. 6 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

§ 7 Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlage gleicher Art i.S. des § 2 Abs. 1 Ziffern 1 - 4 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,

a) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist,

b) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,

c) für die Flächen der Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet übersteigen,

d) für die Flächen der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen, für die nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.

e) für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,

f) wenn und soweit die Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) abgerechnet werden.

§ 8 Anrechnung von Grundstückswerten

Hat die oder der Beitragspflichtige oder ihre oder seine Rechtsvorgängerin bzw. ihr oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen zunächst unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlagen an die Stadt abgetreten und gewährt die Stadt zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Abtretenden eine Vergütung des Verkehrswertes, so werden die nachträglich zu leistenden und als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehenden Vergütungsbeträge der oder dem Beitragspflichtigen als Vorauszahlung auf ihre oder seine Beitragsschuld angerechnet.

§ 9 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

a) den Grunderwerb,

b) die Freilegung,

c) die Fahrbahnen,

d) die Radwege,

e) die Gehwege, zusammen oder einzeln,

f) die unselbständigen Parkflächen,

g) die unselbständigen Grünanlagen,

h) die Beleuchtungsanlagen,

i) die Entwässerungseinrichtungen und

j) die Mischflächengesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.Mischflächen i.S. von Ziffer 10 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 – 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Stadtvertretung im Einzelfall.

§ 10 Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenna) ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen undb) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§ 11 Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.

§ 12 Vorausleistungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 13 Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 14 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Stadt kann auf der Grundlage des § 135 BauGB auf schriftlichen Antrag Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen.

§ 15 Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Glückstadt ist berechtigt, zur Ermittlung der abgabepflichtigen Personen sowie zur Berechnung und Veranlagung von Erschließungsbeiträgen nach dieser Satzung folgende personen-, betriebs- und grundstücksbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern:Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Art und Maß der Bebauungen, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern oder dinglich Berechtigten, Vollgeschosszahlen sowie Angaben aus dem Baulastenverzeichnis sowie Angaben über Grunddienstbarkeiten.

(2) Die entsprechenden Daten werden gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 1 Landesdatenschutzgesetz aus folgenden Unterlagen erhoben:

a) aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,

b) aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern,

c) aus den bei der Finanzabteilung der Stadt Glückstadt geführten grundstücksbezogenen Dateien,

d) aus der bei der Planungsabteilung der Stadt Glückstadt vorhandenen Liegenschaftskartei,

e) aus Meldedateien des Einwohnermeldeamtes der Stadt Glückstadt,

f) aus den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten

g) sowie aus Datenbeständen, die der Stadt Glückstadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 – 28 BauGB und des § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetzes bekanntgeworden sind.
 
(3) Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene Daten erhoben werden.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(5) Die Speicherung und Verwendung der Daten auf Datenträger der jeweiligen EDV-Anlage der Stadt Glückstadt ist zulässig.

(6) Die Daten können durch berechtigte Dritte wie andere Beitragspflichtige oder ihre Beauftragten entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingesehen werden.

(7) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26.11.1980 außer Kraft.

Glückstadt, den 15.03.2001

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Christian Lauenroth